Kalenderbild Februar: Ein Meilenstein aus der Gründungsgeschichte der RWTH Aachen

Collage 4

Handgeschriebenes Verfassungsstatut der Königlichen Rheinisch-Westfälischen Polytechnischen Schule in Aachen vom 20. April 1870. Quelle: Akte 405 b

Kalenderbild Februar: Ein Meilenstein aus der Gründungsgeschichte der RWTH Aachen.

Der Monat Februar wird geziert von einem Schriftstück aus unserem Bestand mit der Signatur 405 b. Es ist datiert vom 20. April 1870 und nichts Geringeres als das Verfassungsstatut der Königlichen Rheinisch-Westfälischen Polytechnischen Schule in Aachen.

Es enthält die wesentlichen Grundsätze der Hochschule. Also beispielsweise die Trägerschaft, die Aufgaben der Institution, den Sitz, die Regelungen zur Verwaltung usw.

Hier folgt die Transkription der ersten und letzten Seite der Statuten:

  1. copia
  2. Verfassungsstatut
  3. Der königlichen Rheinisch-Westphälischen
  4. Polytechnischen Schule in Aachen.
  5. §1.
  6. Die Polytechnische Schule ist eine technische Hochschule. Sie
  7. ist Staatsanstalt und ihre Einrichtung und Verwaltung
  8. wird von der Staatsregierung geregelt.
  9. §2.
  10. Die Anstalt besteht aus einer allgemeinen Schule und
  11. aus mehreren Fachschulen für einzelne Zweige der Technik.
  12. Vorläufig werden eröffnet: eine Fachschule für Bau, und
  13. Ingenieurwesen, eine Fachschule für Maschinenbau und mecha =
  14. nische Technik und eine Fachschule für chemische Technik und
  15. Hüttenkunde.
  16. §3.
  17. Der ordentliche Unterricht umfaßt die nachfolgend
  18. verzeichneten Disziplinen:
  19. Algebraische Analysis. Differential, und Integralrech =
  20. nung. Ebene und sphärische Trigonometrie. Analytische Geo=
  21. metrie der Ebene. Analytische Mechanik. Angewandte
  22. Mechanik

_______

  1. in den nicht mit praktischen Uebungen verbundenen
  2. Unterrichtsgegenständen, sofern der Studirende an
  3. den zugehörigen Repetitionen nicht theil genommen
  4. hat, von dem Ausfall einer Prüfung abhängig ge=
  5. macht werden.
  6. Für das Zeugnis ist eine Gebühr von einem
  7. Thaler an die Anstalltskasse zu entrichten; für die
  8. Prüfung in jedem Unterrichtsgegenstand hat der
  9. Studirende eine Gebühr von drei Thalern zu zahlen;
  10. Dieselbe verbleibt den prüfenden Lehrern.
  11. 21
  12. Die Verwaltung der Anstalt im Einzelnen wird
  13. durch eine Regulativ geregelt.
  14. [Berlin] 20 April 1870
  15. der Minister für Handel, Gewerke, und öffentliche Arbeiten.
  16. gez Graf [Heinrich Friedrich August] Itzenpiltz
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