Das Promotionsrecht der RWTH Aachen und die Gründung der Philosophischen Fakultät

Morgen, am 15. Juli 2015, wird ein kleiner Festakt an das 50-jährige Jubiläum der Philosophischen Fakultät erinnern. Das von der derzeitigen Dekanin, Frau Professorin Dr. Christine Roll, geleitete Hochschularchiv bereitet dazu eine virtuelle Ausstellung vor und wird bei der Jubiläumsveranstaltung mit einer kleinen Ausstellung (und einem Informationsplakat) vertreten sein.

Bei den Vorbereitungen besuchte ich die Abteilung Rheinland des Landesarchivs NRW in Duisburg, um die einzigen beiden einschlägigen Akten, die das Archiv zur Gründung der Philosophischen Fakultät ermitteln konnte, einzusehen. Leider fehlt die Ministerialüberlieferung des damaligen Kultusministeriums zu den eigentlichen Verhandlungen (einschließlich des in einem Senatsprotokoll angeführten Genehmigungserlasses vom 30. Dezember 1964, dessen Wortlaut im Hochschularchiv nicht vorliegt). Vorhanden sind nur zwei schmale Hefter: NW 1342 Nr. 48 Promotionsrecht für alle Fakultäten der TH Aachen (1962-1964) und Nr. 44 Promotionsordnung TH Aachen “Dr. phil.” (1964-1967).

Am 23. Oktober 1962 beantragten – so die Akte Nr. 48 – Rektor und Senat aufgrund eines Antrags der Fakultät für Allgemeine Wissenschaften das Recht der Promotion zum Dr. phil. Es existierten eine Reihe von Lehrstühlen (Philosophie, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder auch Politische Wissenschaften und Soziologie), für die nur oder vorzugsweise der Dr. phil. in Frage komme. Vorgesehen war, dass alle Fakultäten den Dr.-Ing., Dr. rer.nat., Dr. rer. pol. und Dr. phil. sollten verleihen dürfen. Die Brisanz dieses Vorschlags war dem Ministerialrat Vogtmann klar, der in einem Vermerk am 12. November 1962 festhielt, dass eine Zustimmung nicht möglich sei, da dies eine Durchbrechung des bisher nie angezweifelten Grundsatzes bedeuten würde, wonach eine Fakultät akademische Grade nur auf von ihr gepflegten Fachgebieten verleihen soll. Die Wichtigkeit der Angelegenheit geht aus dem Umstand hervor, dass zunächst die Technischen Hochschulen der Bundesrepublik zu ihrer Praxis der Verleihung akademischer Grade befragt werden sollten und anschließend einschlägige Fakultäten der NRW-Landesuniversitäten. Die Umfrage bei den THs ergab, dass die beabsichtigte Regelung, dass alle Fakultäten alle Grade verleihen dürfen, nirgends bestand. Auf eine Nachfrage des Landtagsabgeordneten Dr. Josef Hofmann erläuterte Ministerialdirigent Prof. Dr. Wegner am 13. Mai 1963, dass eine Genehmigung “in der ganzen Bundesrepublik voraussichtlich einen Sturm der Entrüstung ausgelöst” hätte. Der Rektor habe zwischenzeitlich erklärt, dass die Vorlage gegenstandslos sei. Nur die Fakultät für Allgemeine Wissenschaften soll das Recht der Promotion zum Dr. phil. haben. Die eingereichte Neufassung sah dann aber doch vor, dass ausnahmsweise auch die Ingenierwissenschaftlichen Fakultäten einen Dr. phil. vergeben dürfen sollten. Die Stellungnahmen der Landesuniversitäten von Ende 1963 waren eindeutig ablehnend. Die Philosophische Fakultät der Universität Münster erhob entschieden Einspruch gegen eine Verleihung des Dr. phil. durch ingenieurwissenschaftliche Fakultäten, hatte aber auch Bedenken gegen eine Verleihung des Dr. phil. durch die Fakultät für Allgemeine Wissenschaften, da die Ausstattung der Lehrstühle noch nicht ausreichend sei. Befürchtet wurde eine “Deklassierung der Wissenschaftlichkeit des Doktorgrades”. Gegen eine “Verwässerung” des Dr. phil. wandte sich auch die Bonner Philosophische Fakultät, die eine Verleihung erst dann für sinnvoll ansah, “wenn die allgemeinen Voraussetzungen einer Philosophischen Fakultät geschaffen sind” (Schreiben der Universität Bonn vom 18. Dezember 1963). In einem wichtigen Vermerk vom 27. Januar 1964 wurde eine kurze Bemerkung des Ministers (Paul Mikat)  verschriftlicht, wonach nur der Dr. phil. nur in der  Allgemeinen Abteilung erworben werden könne. Er bat, “die Angelegenheit nicht zu beschleunigen, da an einen Umbau und Ausbau der Allgemeinen Abteilung zu einer Philosophischen Fakultät gedacht sei”  (Hervorhebung von mir). Als Nachzügler ging am 2. März 1964 die Stellungnahme aus Köln ein, die mit Blick auf den Ausbau der Fakultät für Allgemeine Wissenschaften dem Dr. phil. zustimmte. Das letzte Schreiben der Akte datiert vom 29. November 1964. Der Kultusminister teilte dem Rektor mit, dass nicht zugestimmt werden könne, dass ingenieurwissenschaftliche Fakultäten Dr. phil. und Dr. rer. pol. verleihen dürfen.

Vermerk 27.1.1964

Der Wortlaut der Promotionsordnung zum Dr. phil. steht im Mittelpunkt der noch weniger ergiebigen Akte Nr. 44. Am 2. Juli 1964 stimmte der Senat dem Entwurf der Promotionsordnung zum Dr. phil. zu. Erstmals ist in einem undatierten Vermerk vom Dezember 1964 von der Philosophischen Fakultät die Rede, ebenso dann am 7. Januar 1965 und im Genehmigungserlass vom 18. Februar 1965 (I B 5 43-14/1 Nr. 8142/65).

Fazit: Möglicherweise war die recht brisante Causa “Dr. phil.” der entscheidende Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Gründung der Philosophischen Fakultät. Mit ihrer Etablierung erledigten sich jedenfalls elegant die externen Vorbehalte gegen einen Dr. phil. an einer Technischen Hochschule ohne Philosophische Fakultät.

PDF-Datei: Übersicht zum Vorgang und anschließender Vermerk (aus LA NRW NW 1342 Nr. 48)

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