Kalenderbild Juni: „Festsetzung der Arbeitszeit von Beamten (1938)“

13270

Akte 13270

Die vom Rektor Alfred Buntru eingeführte Festsetzung der Arbeitszeit von Beamten aus dem Jahr 1938 geht auf das am 26. Januar 1937 erlassene Deutsche Beamtengesetz zurück. Ziel des Gesetzes war „[e]in im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, bildet einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates. [Präambel]“

Neben Bestimmungen bezüglich des Beamtenverhältnisses sowie Gehorsamspflicht und Amtsverschwiegenheit enthielt das Gesetz unter anderem auch Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Beamten. So war es beispielsweise die Pflicht eines jeden Beamten „jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. (§ 3 Abs. 2)“

Für Juden hatte das Gesetz allerdings keine Gültigkeit, da diese bereits auf Grundlage des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ aus dem Beamtendienst ausgeschlossen wurde. Neben Juden wurden auch Frauen durch das Gesetz benachteiligt, da ihnen erst ab dem 35. Lebensjahr eine Stelle „auf Lebenszeit“ erlaubt war, wohingegen dies männlichen Beamten bereits ab dem 27. Lebensjahr gewährt wurde. (Vgl. § 28 Abs. 2)

Endgültig aufgehoben wurde das Gesetz mit der Einführung des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953.

(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Beamtengesetz)

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